Aktuelles aus Rettersen

Unser Dorfgemeindehaus eignet sich bestens für Festivitäten jeglicher Art.

Sommerfeste, Nikolausfeiern, Seniorentreffen etc.pp. finden hier statt.

Es wird auch regelmäßig vermietet.

 

Bei Mietinteresse wenden Sie sich bitte an:

 

Gemeindeverwaltung



 

 

Dorfgemeindehaus

 

 

Hinter dem Dorfgemeindehaus befindet sich ein Fussballplatz, ein Beach-Volleyball-Platz sowie ein Spielplatz für die Kleinen. Diese Plätze können allerdings nicht angemietet werden und sind jedem frei zugänglich.

 

 

Spielplatz

 

Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Rettersen
 

§ 1
Allgemeine Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses

(1) Die Erlaubnis zur Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in der Ortsgemeinde Retteresen durch Vereine Gesellschaften, Gastwirte oder sonstige Privatpersonen erteilt der Ortsbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter.

(2) Der Ortsbürgermeister übt das Hausrecht aus.

(3) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt in einer besonderen Gebührenordnung.

(4) Tierschauen bzw. Kleintierausstellungen werden aus hygienischen Gründen nicht zugelassen.

(5) Das Mitbringen von Getränken, die im bestehenden Getränkeliefervertrag aufgeführt sind, ist nicht gestattet.

(6) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Wunderkerzen u.ä. im Gebäude ist untersagt.

 

§ 2
Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses für Veranstaltungen
 

(1) Alle Veranstaltungen privater und gesellschaftlicher Art bedürfen der Genehmigung durch den Ortsbürgermeister. Sie unterliegen dem aufgestellten Benutzungs- und Belegungsplan.

Die Anmeldung hierfür hat rechtzeitig zu erfolgen, d.h. mindestens zwei Wochen vorher.

(2) Die benutzten Räume sind nach jeder Veranstaltung wieder in einen sauberen, besenreinen Zustand zu versetzen. Die Endreinigung erfolgt durch die Ortsgemeinde zu Lasten des Mieters.

(3) Die benutzten Küchengeräte, das Küchengeschirr (Porzellan) und Gläser sind nach Beendigung der Benutzung dem Hausverwalter wieder ordnungsgemäß zu übergeben.

(4) Eine Benutzung der Einrichtungen des Dorfgemeinschaftshauses ist für Minderjährige unter 18 Jahren nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragte zulässig.

 

§ 3
Haftung

(1) Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen, Geräten, Böden, Wänden usw. sind dem Ortsbürgermeister unverzüglich zu melden.

(2) für Schäden und Verluste jeglicher Art haftet der Benutzer bzw. die zur Benutzung zugelassenen Vereine.

(3) Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses. Sie übernimmt keine Haftung für Bekelidungsstücke und Wertgegenstände.

 

§ 4
Einhaltung der Haus- bzw. Benutzungsordnung 

(1) Alle Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses haben die Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung zu beachten.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht.

(3) Ortsbürgermeister und Hausverwalter sind berechtigt, sich von der Einhaltung der Hausordnung zu überzeugen.

(4) Verstöße gegen die Hausordnung werden vom Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit Ortsgemeinderat geahndet.

(5) Bei groben Verstößen gegen die Haus- bzw. Benutzungsordnung können Personen oder Vereine von der künftigen Benutzung ausgeschlossen werden bzw. die Benutzungserlaubnis widerrufen werden.

(6) Die Heizungsvorrichtungen dürfen nur vom Hausverwalter bedient werden.

(7) Vom Ortsbürgermeister oder Hausverwalter können Personen aus dem Dorfgemeinschaftshaus gewiesen werden, die
a) die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden
b) andere Besucher belästigen oder
c) in grob fahrlässiger Weise gegen die Hausordnung verstoßen.

 

§ 5
Rauchverbot

Aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes ist in allen Räumen des Dorfgemeinschaftshauses Rauchverbot.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Haus- bzw. Benutzungsordnung ist durch den Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung am 17.04.2008 genehmigt worden.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

Rettersen, den 17.April 2008
Ortsgemeinde Rettersen

- Anhalt -
Ortsbürgermeister

Satzung des Dorfgemeinschaftshauses Rettersen

 

Zur Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Rettersen

vom 05.Juli 2000

Der Ortsgemeinderat Rettersen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz vom 31.04.1994, sowie der § 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Rettersen vom 25.04.2008 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

Benutzungsrecht

(1)  Den Einwohner und allen Vereinen und Verbänden im Bereich der Ortsgemeinde Rettersen steht das Recht auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses mit seinen Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung zu:

1. Saal

2. Küche

3. Toiletten

4. Getränkekühlraum

5. Freisitz

 

Die Nutzung des Spiel- und Sportplatzes ist nicht Bestandteil des Vertrages.

 

(2) Die Benutzung durch andere natürliche oder juristische Personen bedarf der Zulassung durch den Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten.

 

§ 2

Benutzungsmöglichkeit

(1) Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können für Familienfeiern und Veranstaltungen gesellschaftlicher Art benutzt werden. Inventar des Dorfgemeinschaftshauses wird nicht verliehen und ausschließlich im Dorfgemeinschaftshaus verwendet.

 

§ 3

Haftung 

(1) Der Benutzer haftet selbstschuldnerisch für sämtliche während der Benutzungszeit entstehenden Schäden an dem Gebäude sowie an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen.

 

Das gleiche gilt für auftretende Schäden auf dem Parkplatz und dem zum Dorfgemeinschaftshaus gehörenden Außenanlagen. Die Ortsgemeinde kann den Abschluss einer Veranstalter – Haftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden verlangen.

 

§ 4

Pflichten des Benutzers 

(1) Der Benutzer hat die überlassenen Räume einschließlich der mitbenutzten Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich besenrein zu reinigen und an die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten zu übergeben.

(2) Die Endreinigung erfolgt durch die Ortsgemeinde zu Lasten des Mieters.

(3) Die benutzten Küchengeräte, das Küchengeschirr (Porzellan) und Gläser sind nach Beendigung der Benutzung dem Hausverwalter wieder ordnungsgemäß zu übergeben.

 

§ 5

Benutzungsgebühren 

Veranstaltung je Tag

(1) Für die Überlassung und Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden Gebühren nachdem Gebührenverzeichnis (s. Anlage) erhoben. Die Nebenkosten werden zusätzlich erhoben und gesondert festgelegt.

(2)  Für andere natürliche und juristische Personen, die nicht unter § 1 Absatz 1 fallen, wird eine besondere Nutzungsvereinbarung bezüglich des Gebührensatzes getroffen.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtung des Dorfgemeinschaftshauses.

(4) Bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung der o. a. Räumlichkeiten kann eine Kaution in der in der Anlage genannten Höhe erhoben werden.

(5) Wird bei einer langfristigen Buchung der Termin kurzfristig annulliert, d.h. 21 Tage vor dem Buchungstermin, und eine anderweitige Buchung ist nicht mehr möglich, kann eine Stornierungsgebühr in der in der Anlage genannten Höhe erhoben werden.

 

§ 6

Benutzung durch örtliche Vereine 

(1) Den örtlichen Vereinen wird die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses zu den regelmäßigen Veranstaltungen aufgrund besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

(2) Bei kommerziellen Veranstaltungen der örtlichen Vereine sind die Gebühren gemäß der Anlage dieser Satzung zu zahlen.

 

§ 7

Lieferungsvereinbarungen 

Der Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist verpflichtet, die sich aus Lieferverträgen ergebenden Vereinbarungen (z.B. Getränkelieferverträge) zu beachten und einzuhalten. Hierzu erfolgt eine entsprechende Belehrung vor Übergabe der gemeindlichen Einrichtungen.

Bei Verstoß gegen derartige bestehende Vereinbarungen haftet der Benutzer für sämtliche Schäden, die der Ortsgemeinde Rettersen entstehen.

 

§ 8

Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Rückständige Gebühren und Forderungen unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

 

§ 9

Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rettersen, den18. Juli 2012

 

Ortsgemeinde Rettersen

- Anhalt -

Ortsbürgermeister

       

* Anlage zur Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Rettersen

 

Gebühren:

 

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Gebühren erhoben:

 

(1) Veranstaltung je Tag

 a) gesellschaftlicher Art                                                  50 EUR

 b) Beerdigungs- und Nachkaffee                                  30 EUR

 c) Kulturelle Veranstaltungen, Sport- bzw.

     Konzertveranstaltungen durch örtliche Vereine    75 EUR

 

Für die gewerbliche Nutzung (z.B. Verkaufsveranstaltungen bzw. Ausstellungen) wird ein Zuschlag von 100 % auf Position C erhoben.

 

(2) Die Nebenkosten (Wasser- und Stromverbrauchs- sowie Müllgebühren) werden gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Rettersen erhoben.

(3) Bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung kann eine Kaution in Höhe von 300 EURO erhoben werden.

(4) Zusätzlich zu den Gebühren ist eine Reinigungsgebühr von 35,00 EURO für die Endreinigung zu zahlen. Bei starker Verschmutzung ist nach dem tatsächlichen Aufwand zu entschädigen.

(5) Wird bei einer langfristigen Buchung der Termin kurzfristig annulliert, d.h. 21 Tage vor dem Buchungstermin, und eine anderweitige Buchung ist nicht mehr möglich, wird eine Stornierungsgebühr von 25,00  EURO erhoben. 

 

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rettersen, 18. Juli 2012

 

Ortsgemeinde Rettersen

Norbert Anhalt

Ortsbürgermeister        

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